Entschädigungsfond
Entschädigung für Jagdgebrauchshunde
Die Jagdgebrauchshunde-Entschädigungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein sieht eine Entschädigung für Jagdhunde vor, die bei ihrer jagdlichen Arbeit tödlich verunglücken oder aufgrund der Folgen eines Unfalls eingeschläfert werden müssen.
Voraussetzungen
Eine Entschädigung kann gewährt werden, wenn der Hund einen tödlichen Unfall erleidet oder infolge eines Unfalls eingeschläfert werden muss während:
der Ausbildung, des Trainings oder einer Prüfung als Jagdgebrauchshund
der ordnungsgemäßen und zugelassenen Jagdausübung in Deutschland
Wichtiger Hinweis:
Tierarzt- und Behandlungskosten werden im Rahmen der Entschädigungsverordnung nicht erstattet.
Antragstellung
Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb von vier Wochen nach dem Tod des Hundes einzureichen.
Bitte beachten Sie:
Es sind ausschließlich Kopien der Unterlagen einzureichen.
Originaldokumente, Ahnentafeln oder Leistungsurteile sollen nicht eingesendet werden.
Angaben zum Unfallhergang
Für die Bearbeitung des Antrags sind folgende Angaben erforderlich:
Unfallhergang
Unfallort
Unfalldatum
Unfallzeit
Eine möglichst genaue Schilderung des Vorfalls erleichtert die Prüfung und Bearbeitung des Antrags.
Bedeutung für die Jagdhundearbeit
Jagdgebrauchshunde leisten bei der Jagdausübung wertvolle und oft unverzichtbare Arbeit. Insbesondere bei Nachsuchen, Stöberjagden, der Schwarzwildjagd oder der Baujagd setzen sie sich nicht selten erheblichen Gefahren aus. Die Entschädigungsregelung des Landes Schleswig-Holstein stellt eine wichtige Anerkennung dieser besonderen Leistung dar und unterstützt die betroffenen Hundeführer im Schadensfall.
Ansprechpartner im Kreis Segeberg
Heidi Fitzner (Kreishundeobfrau)
Zum Ries 7, 23845 Sülfeld-Borstel
Tel.: 0172-6077645
Antragsformulare und Richtlinien: ljv-sh.de